Rechtsvorschriften
Als Zahnarzt müssen Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit oft die unterschiedlichsten Vorschriften und Gesetze beachten.
Um Ihnen einen angemessenen Einblick in solche Rechtsvorschriften zu vermitteln, folgt hier eine Übersicht. Der Index enthält keine vollständigen Gesetzestexte, sondern vor allem kurze Zusammenfassungen dessen, was die einzelnen Gesetze regeln. Auch wird auf ausführlichere Texte oder nähere Hintergrundinformationen hingewiesen.
Links im Navigationsmenü finden Sie eine Übersicht der Gesetze und Vorschriften.
Disclaimer
Die Informationen in dieser Übersicht wurden mit größter Sorgfalt von der NMT zusammengestellt. Dennoch haftet die NMT nicht für die Richtigkeit der Informationen oder für eventuelle sich daraus ergebende Folgen. Nichts aus dieser Ausgabe darf ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der NMT übernommen oder veröffentlicht werden.
Das Gesetz über individuelle Leistungserbringer im Gesundheitswesen (Wet BIG)
Die Erbringung von Pflegeleistungen von Berufswegen wird vom Gesetz über individuelle Leistungserbringer im Gesundheitswesen (Wet op de Beroepen in de Individuele Gezondheidszorg, im Folgenden: Wet BIG) geregelt, das seit dem 1. Dezember 1997 vollständig in Kraft ist. Der Zweck dieses Gesetzes ist zweigliedrig:
- Überwachung und Förderung der Qualität der Berufsausübung
- Schutz des Patienten vor unsachgemäßem und unsorgfältigem Handeln durch Hilfeleistende
Für den Zahnarzt sind mehrere Aspekte von Interesse:
A. Gesetzlich geregelter Beruf
Das Wet BIG regelt die Ausbildungsanforderungen und das Fachgebiet von u.a. Zahnärzten (Art. 3). Die Ausbildungsanforderungen wurden im Beschluss über die Ausbildungsanforderungen für den Zahnarzt (Besluit Opleidingseisen Tandartsen) vom 3. Oktober 1997 festgelegt. Das Fachgebiet des Zahnarztes wird in Art. 23 des Wet BIG beschrieben. Hierzu wird das Durchführen von Handlungen auf dem Gebiet der Zahnheilkunde gezählt. Wer den gesetzlichen Anforderungen entspricht, darf die geschützte Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ führen. Eine der Anforderungen ist das zu bestehende Zahnarztexamen, eine andere die Einschreibung im BIG-Register. Andere wichtige Aspekte sind unter anderem die nachweisbare Lieferung von Qualität gemäß dem neuesten Stand der Wissenschaft und die Lieferung sicherer und verantwortungsbewusster Pflegeleistungen.
Auch Fachzahnärzte sind im BIG-Register erfasst. Nach der Anerkennung durch die Kommission für die Anerkennung von Fachärzten (Registratiecommissie Tandheelkundige Specialismen, RTS) wird neben dem Basisberuf des Zahnarztes auch das Fachgebiet im BIG-Register vermerkt. Erst nach der Registrierung und Eintragung des Vermerks dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen Fachzahnarzt, Kieferorthopäde und Kieferchirurg geführt werden.
B. Vorbehaltene Handlungen
Das Wet BIG regelt die Befugtheiten zur Durchführung vorbehaltener Handlungen und bietet unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, im Auftrag eines Arztes, Zahnarztes oder Geburtshelfers eine vorbehaltene Handlung durchzuführen. Zahnärzte sind aufgrund des Wet BIG „selbstständig befugt“. Bei entsprechender Befähigung darf ein Zahnarzt aus eigener Entscheidungsbefugnis eine Indikation stellen und eine vorbehaltene Handlung durchführen.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Zahnarzt andere Mitglieder eines zahnärztlichen Teams beauftragen, vorbehaltene Handlungen durchzuführen.
- Der Zahnarzt als Auftraggeber muss die Gelegenheit haben, dies zu beaufsichtigen und einzuschreiten.
- Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer müssen der Ansicht sein, dass der Auftragnehmer über die Befähigung verfügt, die für eine sachgemäße Durchführung erforderlich ist.
Weitere Informationen im Berufsprofil des Zahnarztes.
C. Dentalhygieniker und funktionelle Selbstständigkeit
Artikel 34 des Wet BIG erkennt dem Dentalhygieniker einen akademischen Titel zu. Die Ausbildungsanforderungen und das Fachgebiet wurden in einer gesonderten, auf Artikel 34 basierenden ministeriellen Regelung (AMvB) näher definiert.
Mit Eingang des Studienjahres 2002/2003 wurde die Ausbildung zum Dentalhygieniker um ein Jahr verlängert (von drei auf vier Jahre), um, wie der Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport formulierte, „(berufsübersteigendenden) Kompetenzen auf Fachhochschulniveau Raum zu bieten und zugleich die berufliche Kompetenz auf leichte kurative Tätigkeiten auszudehnen“. Gleichzeitig wurde die dreijährige Ausbildung zum Dentalhygieniker von den betroffenen Ausbildungseinrichtungen für neue Studenten geschlossen. Die erste Gruppe „Vierjähriger“ konnte im Juni 2006 ihr Studium abrunden.
Diese Veränderungen haben auch zu einer Anpassung des Beschlusses über Dentalhygieniker (Besluit Mondhygiënist) geführt. In einem Beschluss vom 21. Februar 2006 wurden die Artikel 14 bis einschl. 17 angepasst, die sich auf Berufsbezeichnung, Ausbildung und Fachbereich beziehen. Aufgrund desselben Beschlusses wurde auch der Beschluss über funktionelle Selbstständigkeit (Besluit Functionele Zelfststandigheid) geändert. Abschließend wurde festgelegt, dass Personen, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 21. Februar 2006 zum Führen der Berufsbezeichnung „Dentalhygieniker“ berechtigt waren, dieses Recht behalten. Eine konkrete Folge der unlängst erfolgten Gesetzesänderung ist, dass es unterschiedlich qualifizierte Dentalhygieniker gibt, die alle diese Berufsbezeichnung führen dürfen:
Dentalhygieniker
- mit einer ein-, zwei-, drei- oder vierjährigen Ausbildung
- die im Gegensatz zu anderen Kollegen dazu ausgebildet wurden, funktionell selbstständig eine lokale Betäubung vorzunehmen, und
- mit neuen Kompetenzen auf dem Gebiet kurativer Handlungen.
Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Veränderungen und das im Jahr 2006 von der NMT angepasste Berufsprofil (nur für Mitglieder) des Dentalhygienikers.
D. Zahnprothetiker und Zahnarztassistent
Genau wie für den Dentalhygieniker gibt es für den Zahnprothetiker ein fest umrissenes Fachgebiet. Um diese Berufsbezeichnung zu führen, muss eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden sein. Je nach der Art der Tätigkeit arbeitet ein Zahnprothetiker selbstständig oder auf Anweisung eines Zahnarztes. Im letzteren Fall findet man in einer Praxisrichtlinie nähere Hinweise darüber, wie die Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und Zahnprothetiker gestaltet werden könnte, vor allem im Bereich der Unterkiefer-, Oberkiefer- und Teilprothese.
Für den Beruf des Zahnarztassistenten wurde im Wet BIG kein gesetzlicher Rahmen geschaffen. Das Niederländische Institut für Gesundheit und Soziales (Nederlands Instituut voor Zorg en Welzijn, NIZW) hat im Auftrag der NMT das Berufsprofil aktualisiert und gemäß den Anforderungen umformuliert, die heute an den Beruf gestellt werden. Das Profil ist in digitaler Form erhältlich.
Mehr dazu erfahren Sie im Praxisführer Aufgabendelegation: praktijkwijzer Taakdelegatie.
E. IGZ-Rundschreiben zur Umstrukturierung der Aufgaben im Pflegewesen
Die Inspektionsstelle Inspectie voor de Gezondheidszorg (IGZ) hat festgestellt, dass in Zahnarztpraxen Unklarheit über die Umstrukturierung der Aufgaben herrscht. Dabei geht es oft um ausgebildete ausländische Zahnärzte, die nicht im BIG-Register eingeschrieben sind, jedoch durchaus vorbehaltene Handlungen durchführen (Betäubungen verabreichen, Zähne ziehen und Löcher behandeln). Des Weiteren werden Zahnarztassistenten und Zahntechniker erwähnt, die vorbehaltene Handlungen dieser Art selbstständig durchführen.
Die IGZ vertritt die Ansicht, dass Nicht-Zahnärzte ausschließlich dann vorbehaltene Handlungen durchführen dürfen, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt werden.
Das Rundschreiben wurde auf der Website der IGZ veröffentlicht.